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Kontaktloses Bezahlen: Wer haftet bei einem Verlust? – Ein Schritt weiter zu einer einheitlichen EU-Regelung

Karte mit Smartphone

Vor wenigen Tagen hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Verbraucher bei Verlust einer kontaktlosfähigen Karte nicht für die Zahlungen haften müssen, die nach der Meldung des Kartenverlusts getätigt werden. Zuvor hatte eine österreichische Bank in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen verankert, den Kunden oder die Kundin für nicht autorisierte Zahlungen haften zu lassen. Mit der Begründung, dass die Sperrung der NFC-Funktion bei Kartenverlust nicht möglich ist und somit der Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin das Risiko eines Missbrauchs trage.

Gegen diesen Umstand hatte ein österreichischer Verbraucherschutzverein vor dem EuGH mit Erfolg geklagt und dadurch das europäische Bewusstsein für Verbraucherschutz weiter in eine gemeinsame Richtung gelenkt. Nach dem Urteil des Gerichtshofs trägt der Kunde oder die Kundin keine finanziellen Folgen, wenn der Verlust und der potentielle Missbrauch der Karte unverzüglich bei der eigenen Bank oder Sparkasse gemeldet wurden.

Für das kontaktlose Bezahlen mit der girocard gilt übrigens: Rechtmäßig ist eine Zahlung nur, wenn der Kunde sie aktiv autorisiert. Das ist der Fall, wenn er seine PIN eingibt oder – bei PIN-freien Zahlungen – wenn er seine Karte aktiv und willentlich an das Terminal hält. Für alle anderen Transaktionen haftet grundsätzlich die Bank, sofern der Karteninhaber rechtmäßig und sorgfältig handelt.

URL: /aktuelles/2020/25112020/
Stand: 29.03.2024 10:21:45
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